Vereinssatzung

Unsere Satzung bildet die Basis der Vorstandsarbeit. In ihr sind alle Regeln des Vereins festgehalten.

Die Satzung und die Mitgliederversammlung geben die Richtlinien vor, nach denen der Vorstand arbeitet.


Satzung

 

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)        Der Verein führt den Namen „Tennisclub Marl 1933 e.V.“.

            Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Marl unter der Nr. VR 216. (neu: Amtsgericht Gelsenkirchen VR10216)

 

(2)        Sitz des Vereins ist Marl.

 

(3)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4)        Satzungsänderungen und Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind dem Amtsgericht spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

 

§  2  Zweck des Vereins

 

(1)        Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, sowie die Förderung der sportlichen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

 

(2)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Durch Bescheid des Finanzamtes vom 28.02.1979 liegt die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vor.

 

(3)        Der Verein ist selbstlos tätig.

            Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

            Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

            Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            Den Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates kann entsprechend ihren Aufwendungen eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

 

 

§  3  Mitgliedschaft

 

(1)        Jede natürliche Person kann aktives oder passives Mitglied werden.

            Passive Mitglieder sind generell nicht spielberechtigt. Über die Spielberechtigung und die Höhe des zu entrichtenden Spielbeitrags entscheidet der Vorstand. (siehe auch Spielordnung)

 

(2)        Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

 

(3)        Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Nach der Aufnahme erfolgt eine schriftliche Bestätigung.

 

(4)        Von den Mitgliedern werden jährlich ab dem 02. Januar durch Bankeinzug Zahlungsverpflichtungen (Mitgliedsbeitrag; Entgelt für nicht geleistete Pflichtstunden) erhoben, deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung festgelegt hat.

 

(5)        Jedes Mitglied hat die Pflicht, Änderungen der Adresse, der E-Mail- Adresse und des Kontos sofort dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Versäumnis gehen entstehende Mehrkosten zu Lasten des Mitglieds.

 

(6)        Aus sozialen Gründen oder wenn es im Interesse des Vereins liegt, kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen die Zahlungsverpflichtung teilweise oder ganz erlassen.

 

 

§  4  Ende der Mitgliedschaft

 

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch             -  Austritt

                                                                       -  Ausschluss oder

                                                                       -  Tod.

 

(2)        Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und schriftlich per Einschreiben bis zum 31. Oktober zu erklären.

            Gleiches gilt bei der Umwandlung des Mitgliederstatus (z.B. aktiv zu passiv).

 

(3)        Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Anlass gegeben ist, insbesondere wegen

  • grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
  • grob unsportlichen Verhaltens,
  • unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Vereins,
  • Zahlungsrückstandes trotz wiederholter Mahnung.

 

(4)        Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Beirates durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss muss mit Stimmenmehrheit gefasst werden.

 

                  Gegen eine Entscheidung des Vorstands ist innerhalb einer Woche beim Vorstand die schriftlich einzulegende Beschwerde zulässig.

 

                  Hat der Vorstand auf Ausschluss erkannt, so ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

 

(5)        Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

(6)        Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

(7)        Austritt, Statusänderung und Ausschluss werden schriftlich bestätigt.

 

 

 

 

§  5  Vereinsverwaltung

 

Organe des Vereins sind:                     -  Mitgliederversammlung

                                                           -  Vorstand

                                                           -  Beirat

                                                           -  Kassenprüfer.

 

 

 

§  6  Mitgliederversammlung

 

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze des Vereins fest.

 

(2)        Alle volljährigen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, das nur persönlich ausgeübt werden kann.

 

(3)        Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal stattfinden.

            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

 

(4)        Zu Mitgliederversammlungen ist vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin

- schriftlich (Datum des Poststempels)    oder

- per E-Mail (E-Mail-Datum)

unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Leben mehrere Mitglie-  der in einer Wohngemeinschaft oder haben dem Verein die gleiche Adresse bekannt gegeben, so bestellen sie sich mit dem Eintritt in den Verein gegenseitig zu Zustellungsbevollmächtigten.

 

(5)        Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen dem Verein schriftlich mitzuteilen.

 

 (6)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(7)        Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

§  Geschäftsbericht des Vorstandes mit Ausblick auf die künftigen Vereinsaktivitäten;

§  Kassenbericht;

§  Bericht der Rechnungsprüfer / Kassenprüfer;

§  Entlastung des Vorstandes über den abgelaufenen Berichtszeitraum.

 

Jedes Mitglied kann beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(8)        Soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(9)        Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

            Wahlen                        - Wahl des Vorstandes,

                                               - Wahl des Beirates,

                                               - Wahl der Kassenprüfer/in,

                                               - Entlastung des Vorstandes.

 

           

            Bestätigung                Jugendwart / Jugendwartin

                                               (Wahl durch die Jugendversammlung)

            Berichte

           

§  Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder;

§  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer (innen);

§  Bericht über die Vermögenssituation des Vereins (Bilanz);

§  Kostenplanung / Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr;

§  Aufnahmegebühren;

§  Mitgliedsbeiträge;

§  Umlagen;

§  Pflichtstunden sowie deren Bewertung;

§  Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

§  Bestätigung des / des Jugendwartes / Jugendwartin, den/die die Jugendversammlung gewählt hat.

 

(10)      Aufnahmegebühren:

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Aufnahmegebühren fest.

(Zurzeit werden keine Aufnahmegebühren erhoben.)   

 

 

(11)      Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

 

(12)      Umlagen

            Die Mitgliedsversammlung legt die Höhe der Umlagen fest.

 

 

 

(13)      Pflichtarbeitsstunden

Die Mitgliederversammlung legt die Ableistung von Pflichtarbeitsstunden fest.

Pflichtarbeitsstunden müssen von jedem aktiven Mitglied über 14 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistet werden. Pflichtarbeitsstunden können auch finanziell abgegolten werden. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. wird durch Bankeinzug mit dem Mitgliedsbeitrag eingezogen.

 

Zurzeit gelten folgende Bedingungen:

§  alle aktiven Mitglieder leisten 5 Pflichtstunden pro Kalenderjahr;

§  nicht geleistete Pflichtstunden werden in Rechnung gestellt;

§  Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren zahlen je nicht geleisteter Pflichtstunde 5,00 Euro;

§  alle anderen Mitglieder zahlen 10,00 Euro je nicht geleisteter Pflichtstunde.  

 

 

(14)      Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung im Clubhaus auszuhängen.

 

 

§  7  Vorstand

 

(1)        Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

(2)        Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

(3)        Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.

 

(4)        Gesetzlicher Vorstand:

           

a) der / die Vorstandsvorsitzende,

die 4 Ressortvorstände – zugleich stellvertretende Vorsitzende:

b) Vereinswesen und Medien,

c) Finanzmanagement und Steuerrecht,

d) Sportbetrieb

e) Bau- und Technik

 

(5)        Erweiterter Vorstand:

 

            f) Schriftführer (in),

            g) Jugendwart (in).

 

Der (die) Jugendwart(in) wird durch die Jugendversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird vom Vorstand eigenverantwortlich aufgestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeit, den Verantwortungsbereich und die Vertretung innerhalb des Vorstandes, Der Geschäftsverteilungsplan wird im Clubhaus ausgelegt.

 

(6)        Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Um eine möglichst wirkungsvolle Vorstandsarbeit zu ermöglichen, sollen die Vorstandsmitglieder zu a),c), e), g) in Jahren mit 0 und gerader Endziffer, zu b), d), f)  in Jahren mit ungerader Endziffer gewählt bzw. bestätigt werden.

 

(7)        Vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder möglich.

 

(8)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder fehlt.

 

(9)        Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

 

  • der / die Vorstandsvorsitzende,
  • die vier Stellvertreter.

 

            Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.

 

            Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten über 5.000,-- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt werden muss.

            Bei Geschäften mit einem Umfang von über 2.500,-- Euro ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich.

 

(10)      Der Vorstand legt die Spielordnung fest. Er kann Mitglieder, die gegen die Spielordnung oder eine andere Regel verstoßen haben, für die Dauer von bis zu vier Wochen ausschließen.

           

(11)      Der Vorstand entscheidet über die Ehrung von langjährigen bzw. verdienten Mitgliedern und über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

 

 

 

§ 8  Beirat

 

(1)        Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Ein Mitglied des Beirats sollte auch der Hallengesellschaft angehören.

            Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Scheidet ein gewähltes Mitglied während einer Wahlperiode aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

 

(2)        Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. 

Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen der Mitglieder an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.

 

(3)        Die Sitzungen des Beirats finden mindestens 2-mal im laufenden Ge-   schäftsjahr statt. Sie werden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies verlangen.

Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§  9  Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählten zwei Kassenprüfer /innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen.

Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

§  10  Ausschüsse

 

(1)        Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Ausschüsse zu bilden.       Die Ausschüsse sind nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

 

(2)        Jugendwart / Jugendwartin

Die Jugendversammlung wählt den (die) Jugendwart(in), der (die) Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.

 

 

 

§  11  Auflösung des Vereins

 

(1)        Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitglieder-versammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

(2)        Die Liquidation erfolgt durch die bei Beschlussfassung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(3)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Sportförderung einzusetzen hat.

 

 

 

Marl, den 27.02.2010

 

 

 


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